Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.
Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Es kann jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen werden, wenn dem Betroffenen oder einer anderen Person durch Bekanntgabe der Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder schutzwürdige Interessen erwachsen könnte. Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u.ä.).
Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft, sie werden jedoch auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen.
Die Auskunftssperre wird für 2 Jahre ab Antragsdatum eingetragen. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.