Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Erteilung

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Allgemeine Informationen

Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge töten oder betäuben wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle. Die Erlaubnis können Sie schriftlich in Papierform, über das Niedersächsische Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online (NAVO) und ab 2023 über das Unternehmensportal für den gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz beantragen.

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie dem Antrag unter anderem Sachkundenachweise der Personen beifügen, die die Arbeit des Tötens und Betäubens durchführen.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle, nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben, die zuständige Stelle die Unterlagen geprüft hat und die Voraussetzungen geprüft wurden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise, der Region Hannover und der kreisfreien Städte sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen
  • Antrag ist vollständig und richtig ausgefüllt
  • Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor
Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie benötigen die Erlaubnis vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit.

Bearbeitungsdauer
  • :4 Monate
    § 11 Absatz 5 Tierschutzgesetz (TierSchG)
Rechtsbehelf

Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Was sollte ich noch wissen?

Ordnungswidrig handelt, wer eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz erforderliche Erlaubnis ausübt (§ 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG).

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