Die Abmeldung einer Wohnung ist nur dann erforderlich, wenn Sie aus dieser Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen. Dies ist der Fall, wenn sie beispielsweise ins Ausland verziehen oder eine von mehreren Wohnungen aufgeben. Beachten Sie bitte hierzu auch die Hinweise in der Leistung zur Abmeldung eines Nebenwohnsitzes .
Wer aus einer Wohnung vom Inland ins Ausland verzieht oder eine Nebenwohnung aufgibt, soll sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abmelden. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht demjenigen, aus dessen Wohnung die Personen ausziehen. Für Entmündigte obliegt die Meldepflicht dem Vormund, für Personen, für die ein Pfleger bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, dem Pfleger.
Der Meldepflichtige muss nicht persönlich vorsprechen. Er kann das ausgefüllte und unterschriebene Abmeldeformular der Meldebehörde zuschicken.