Die Zugehörigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers zu einem bestimmten begünstigten Personenkreis ist nur auf ihren oder seinen Antrag hin in der Wohnberechtigungsbescheinigung zu vermerken. Die fehlende Angabe der Zugehörigkeit hat in den Fällen, in denen eine Benennung aufgrund eines Wohnbesetzungsrechtes nicht möglich ist, zur Folge, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in den Genuss der besonderen mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis verbundenen Vorteile kommt.